Satzung des Vereins „Wukey`s Biesental e.V.“
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 26.01.2007 in Biesenthal. Zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 26.02.2015. Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt (Oder); Registriernummer VR 5178
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Wukey`s Biesental e.V.“
(2) Der Sitz des Vereins befindet in Biesenthal, Ruhlsdorfer Str., 16359 Biesenthal
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Breitensports, speziell des Drachenbootsports.
(2) Er erfüllt seinen Zweck insbesondere durch die Vorbereitung von Mitgliedern und Mannschaften auf Veranstaltungen des Breitensports und durch die Teilnahme an solchen Veranstaltungen.
§ 3 Steuerbegünstigung
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung „Steuerbegünstigte Zwecke“. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme als Vereinsmitglied entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem/der Antragsteller/in Ablehnungsgründe mitzuteilen.
(3) Jedes Mitglied erklärt sein Einverständnis, dass Foto- und Videoaufnahmen, die im Zusammenhang mit dem Vereinsleben entstehen, veröffentlicht werden können. Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat der Verein das Recht, diese Aufnahmen weiter frei zu verwenden.
(4) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres.
(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(6) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied die Gelegenheit zu geben sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstige Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
(1) Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge und deren Fälligkeit sowie einmalige Beiträge regelt.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:a) Wahl und Abwahl des Vorstandes
b) Beschlussfassung über den Jahresabschluss
c) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
d) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
e) Erlass der Beitrags-, Platz- und Wahlordnung
f) Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
g) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins
(3) Zur Jahreshauptversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens 2 (in Worten zwei) Wochenvorher schriftlich eingeladen. Sie tagt in der Regel einmal im Jahr.
(4) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, oder sie findet statt, wenn mindestens 10 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Die Einladung kann per SMS, E-Mail oder in anderer schriftlicher Form erfolgen. Die Mitgliederversammlung muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrages auf schriftliche Berufung tagen.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig; ihre Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
(6) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
(7) Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
(8) Die Vorstandswahl ist als geheime Wahl durchzuführen. Abweichend vom normalen Wahlverfahren findet folgendes Gesamtwahlverfahren Anwendung: Jedes Mitglied hat so viele Stimmen, wie Vorstandsämter zu vergeben sind. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt und zugleich die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht. Wird die Mehrheit nicht erreicht, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt.
(9) In der Wahlordnung des Vereins ist Weiteres zur Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Vorstandswahl geregelt, insbesondere der Einsatz einer Wahlkommission und Vorgaben für die Kandidatur zur Vorstandswahl.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 5 Personen: dem Vorsitzenden, drei stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie bilden dem Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(2) Zur rechtverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
(3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
(4) Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist unbegrenzt zulässig.
(5) Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die ein Vorstandsmitglied einberuft.
(7) Zur Vorstandssitzung ist nachweislich einzuladen unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von mindestens 3 Tagen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
(8) Die Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet eine Mehrheit von mindestens 3 Stimmen, unabhängig von der Anzahl der Teilnehmer an der Vorstandssitzung.
(9) Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 9 Satzungsänderungen und Auflösung
(1) Über die Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens vier Wochen vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuteilen. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
(2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder dem Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(3) Bei der Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere anerkannt steuerbegünstigte Körperschaft, und zwar mit der Aufgabe, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu wenden.
(4) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.
Biesenthal, 26.02.2015